Satzung

Präambel

Der Turnverein Böllstein 1929 hat als nichteingetragener Verein mit der Wiederaufnahme des Sportbetriebes im August 1945 seinen Namen in Kultur- und Sportverein Böllstein (KSV) geändert.

1948 wurde mit dem 1913 gegründeten Männergesangverein Böllstein eine Fusion eingegangen.

Auf Beschluss der Vereinsmitglieder erfolgte im Jahre 1984 die Eintragung ins Vereinsregister als eingetragener Verein (e.V.).

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt seit seiner Eintragung ins Vereinsregister im Jahre 1984 den Namen „Kultur- und Sportverein Böllstein e.V.“, folgend „KSV Böllstein e.V.“ genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 64753 Brombachtal-Böllstein. Die Vereinsanschrift ist die Anschrift des 1. Vorsitzenden.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat vornehmlich den Zweck Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren sowie die sportliche Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
  2. Er ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und der zuständigen Landesfachverbänden.

§3 Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der KSV Böllstein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, der zuständigen Landesfachverbände oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke der Satzung Verwendung finden.
  5. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeübt werden.
  7. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§4 Farben und Auszeichnungen

  1. Die Farben des Vereins sind rot/weiß.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und Tragen der Vereinsnadel.
  3. Der Verein verleiht als Auszeichnungen besondere Vereinsehrennadeln oder Urkunden.

 

§5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins und seiner Abteilungen ist das Kalenderjahr.

§6 Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder:
  2. Ordentliche Mitglieder ab 18 Jahre
  3. Mitglieder bis zu 18 Jahren (Minderjährige) und
  4. Ehrenmitglieder.
  5. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Herkunft und Glauben werden.

§7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in dem Verein kann nur von einer natürlichen Person erworben werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen gegenüber dem Hauptvorstand
  3. Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur durch schriftliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
  4. Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
  5. Der Antrag muss den Namen (Vor- und Zunamen), das Geburtsdatum, die Anschrift und die Unterschrift des Antragstellers sowie bei Minderjährigen den Namen (Vor- und Zunamen), das Geburtsdatum, die Anschrift und die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters enthalten.
  6. Über den Antrag entscheidet der Hauptvorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
  7. Mit der Entscheidung des Hauptvorstandes zur Aufnahme des Antragstellers gilt sie als vollzogen.
  8. Gegen den ablehnenden Bescheid des Hauptvorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Hauptvorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  9. Auf Verlangen ist dem Vereinsmitglied, bei Minderjährigen dem gesetzlichen Vertreter, ein Exemplar der Vereinssatzung auszuhändigen.

§8 Stimmberechtigung

  1. Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder.
  2. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat nur eine Stimme.
  3. Die Bevollmächtigung eines Dritten ist ausgeschlossen.

 

§9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet,

  1. mit dem Tod des Mitgliedes,
  2. durch Austritt,
  3. durch die Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.

§10 Austrittsverfahren

  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden des Hauptvorstandes oder dem stellv. Vorsitzenden.
  2. Bei Minderjährigen, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt der Austritt durch schriftliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters.
  3. Bei Minderjährigen, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, erfolgt der Austritt durch schriftliche Erklärung des Minderjährigen unter schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  4. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein rückwirkender Austritt ist nicht möglich.

§11 Streichungsverfahren

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Hauptvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger eingeschriebener Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist.
  2. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
  3. Die Streichung ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
  4. Die Streichung gilt als erfolgt für den dritten Tag nach Absendung des Einschreibens.

§12 Ausschlussverfahren

  1. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Hauptvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Mitglied des Hauptvorstandes kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss auf Zeit kann nicht ausgesprochen werden.
  2. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Vereinsmitglied beim 1. Vorsitzenden des Hauptvorstandes gestellt werden.
  3. An der Teilnahme am Ausschließungsverfahren sind Mitglieder des Ausschließungsorganes ausgeschlossen, die selbst durch das Verhalten, das Gegenstand des Verfahrens ist, verletzt worden sind.
  4. Der Hauptvorstand oder die Abteilung als Ausschlussorgan ist verhandlungs- und entscheidungsbefugt, wenn zwei Drittel der Hauptvorstandsmitgliederanwesend sind.
  5. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem oder schriftlich gegenüber dem Hauptvorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Hauptvorstandssitzung zu verlesen.
  6. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Briefs bekanntzugeben.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Hauptvorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
  8. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim 1. Vorsitzenden des Hauptvorstandes schriftlich eingelegt werden. Sie hat aufschiebende Wirkung.
  9. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
  10. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§13 Wirkung von Ausscheiden, Streichung und Ausschluss

  1. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten.
  2. Mit der Streichung oder dem Ausschluss erlischt das Recht zum Tragen von Vereinsnadeln.

 

§14 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge und Umlagen in Form von Geldleistungen erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages, dessen Fälligkeit und dessen Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein und endet mit dem Zeitpunkt, mit dem die Mitgliedschaft satzungsgemäß endet.
  3. Der erstmals zu zahlende Beitrag wird einen Monat nach Mitteilung der Aufnahme in den Verein fällig. Der erstmals zu entrichtende Beitrag entspricht in seiner Höhe dem Jahresbeitrag.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod, Streichung oder Ausschluss werden geleistete zeitanteilige Beiträge nicht rückerstattet.
  5. Die Beiträge für den Verein können von den Abteilungen eingezogen werden. Werden diese von den Abteilungen eingezogen, so führen sie diese an den Hauptverein ab.
  6. Abteilungen des Vereins können für die Erbringung ihrer besonderen Aufgaben von den Abteilungsmitgliedern besondere Gebühren und Umlagen erheben. Das Nähere hierzu wird in einer Abteilungsordnung geregelt.
  7. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen befreit, von Umlagen jedoch nicht befreit.

§15 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Hauptvorstand

§16 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
  2. Entgegennahme des Jahresberichts des Hauptvorstandes und Entlastung des Hauptvorstandes
  3. Wahl der Mitglieder des Hauptvorstandes, mit Ausnahme der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Abteilungen, die von den Abteilungen gewählt werden,
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufnahme in den Verein sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Hauptvorstandes
  6. Soweit Abteilungen in Abteilungsversammlungen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden nicht gewählt haben, werden diese von der Mitgliederversammlung gewählt.
  7. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Hauptvorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Hauptvorstand beschließen.
  8. Der Hauptvorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§17 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, spätestens in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres statt.
  2. Sie wird vom Hauptvorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen öffentlich oder als einfache Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn die Einladung mit Tagesordnung über das offizielle Veröffentlichungsorgang (Zeitung: Brombachtal Nachrichten) der Gemeinde Brombachtal veröffentlicht wird oder elektronisch als einfache e-Mail verschickt wurde und unter Einhaltung der Frist von 3 Wochen einberufen wurde.
  4. Die Tagesordnung setzt der Hauptvorstand fest. Sie muss enthalten:
    1. den Geschäftsbericht des Hauptvorstandes
    2. den Bericht des Rechners,
    3. den Bericht der Kassenprüfer,
    4. die Entlastung des Hauptvorstandes
    5. die Neuwahl des Hauptvorstandes (alle drei Jahre),
    6. die Wahl der Kassenprüfer,
    7. Anträge und
    8. Verschiedenes

§18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Hauptvorstand kann Gäste zulassen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Hauptvereines geleitet, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden des Hauptvereines. Ist weder der 1. Vorsitzende des Hauptvereines noch der 2. Vorsitzende des Hauptvereines anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter der Mitgliederversammlung aus den anwesenden Hauptvorstandsmitgliedern.
  3. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
  4. Die Art und Weise der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  7. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  8. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  10. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
    1. Ort und Zeit der Versammlung,
    2. die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
    3. die Zahl der erschienenen Mitglieder,
    4. die Tagesordnung,
    5. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung und
    6. den genauen Wortlaut der Beschlüsse (nur bei Satzungsänderungen).

§19 Nachträgliche Änderung der Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden des Hauptvereines oder beim 2. Vorsitzenden des Hauptvereines schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten und Anträge nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Alle Mitglieder müssen innerhalb der verbleibenden 2 Wochen über die zusätzlichen oder neuen Tagespunkte über das öffentliche Benachrichtigungsorgan der Gemeinde Brombachtal (Zeitung: Brombachtal Nachrichten) oder per einfacher Mail informiert werden.
  2. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen und die Mitgliederversammlung nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen.

§20 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Hauptvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Der Hauptvorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Hauptvorstandverlangt wird.
  3. Für die Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die §§ 16, 17 Abs. 2 und 3, 18 entsprechend.

§21 Hauptvorstand

  1. Der Hauptvorstand besteht mindestens aus folgenden Mitgliedern:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem stellv. Vorsitzenden
    3. dem Rechner,
    4. sofern Abteilungen bestehen, deren Vorsitzenden und ihren Stellvertretern.
  2. Die Ausübung von mehreren Hauptvorstandsämtern durch eine Person (Personalunion) ist, mit Ausnahme des Amtes des 1. Vorsitzenden des Hauptvereines und des stellv. Vorsitzenden des Hauptvereines, des Vorsitzenden einer Abteilung und dessen Stellvertreter, zulässig.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden des Hauptvereines) und den stellv. Vorsitzenden des Hauptvereines, je alleine vertreten.
  4. Die Vorsitzenden der Abteilungen und ihre Stellvertreter sind im Innenverhältnis gemeinsam in allen ihre jeweiligen Abteilungen betreffenden Angelegenheiten der laufenden Geschäfte geschäftsführungsbefugt bis zu einem Betrag von EUR 3.000,-- (i.W. dreitausend EUR) je Geschäftsvorgang.
  5. Im Innenverhältnis können Erklärungen in rechtswirksamer Weise nur gegenüber dem 1. Vorsitzenden des Hauptvereines oder dem stellv. Vorsitzenden des Hauptvereines, soweit es alleine Angelegenheiten der Abteilung betrifft, gegenüber dem Vorsitzenden der Abteilung oder dessen Stellvertreter, abgegeben werden. Die Mitglieder des Hauptvorstandes sind Erklärungsbote des Erklärenden.
  6. Der Hauptvorstand bzw. der Abteilungsvorstand haftet nicht bei einfacher Fahrlässigkeit.

 

§22 Wahl und Amtsdauer des Präsidiums

  1. Wählbar für den Hauptvorstand sind nur geschäftsfähige Vereinsmitglieder, die mindestens seit 6 Monaten Vereinsmitglied sind.
  2. Der Hauptvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Hauptvorstandes im Amt. Mit der Neuwahl des Hauptvorstandes endet die Amtszeit des bisherigen Hauptvorstandes.
  3. Jedes Mitglied des Hauptvorstandes ist, mit Ausnahme der in den Abteilungen bereits gewählten 1. Abteilungsvorsitzemden und dessen Stellvertreter, einzeln zu wählen.
  4. Scheidet der 1. Vorsitzender des Hauptvereines oder dessen Stellvertreter während seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Nachwahl durchführt.

§23 Zuständigkeit und Beschlussfassung des Hauptvorstandes

  1. Der Hauptvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. Ausführung der satzungsgemäß gefassten Beschlüsse,
    4. das Vereinsvermögen zu verwalten, insbesondere Buch zu führen und den Jahresbericht zu erstellen,
    5. Abschluss und Kündigung von Verträgen, insbesondere von Arbeits- und Dienstverträgen,
    6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Der Hauptvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom stellv. Vorsitzenden, schriftlich, mündlich, fernmündlich, oder elektronisch einberufen werden.
  3. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 24 Stunden einzuhalten.
  4. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  5. Der Hauptvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Hauptvorstandmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende und je ein Vertreter der Abteilungen (Vorsitzender oder Stellvertreter), anwesend sind.
  6. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  7. Die Vorstandsitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellv. Vorsitzende.
  8. Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und einem zweiten Hauptvorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Hauptvorstandsitzung, die Anzahl der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§24 Abteilungen

. In dem Verein können Abteilungen als Untergliederungen gegründet werden.

  1. Organe der Abteilungen sind die Abteilungsversammlung und der Abteilungsvorstand.
  2. Für die Stimmberechtigung in den Abteilungsversammlungen gilt § 8 entsprechend.
  3. Abteilungen können sich in einer Abteilungsversammlung einen eigenen Abteilungsvorstand wählen. Hierfür gilt § 18 entsprechend.
  4. Soweit Abteilungen bestehen, sind deren Abteilungsversammlungen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gilt §§ 8, 17 Abs. 2 bis 4, 18 Abs. 1 bis 6 und 8 bis 10, 19 und 20 entsprechend.
  5. Für die Zusammensetzung des Abteilungsvorstandes gilt § 21 entsprechend.
  6. Für die Wahl und die Amtsdauer sowie die Zuständigkeit und die Beschlussfassung des Abteilungsvorstandes gelten die § 22 und 23 entsprechend.
  7. Die Abteilungen können eigene Abteilungsmitgliedschaften mit eigenen Rechten und Pflichten begründen und beenden sowie eigene Umlagen erheben und diese selbst verwalten. Die Abteilungsmitgliedschaft kann nur bei schon bestehender Mitgliedschaft in dem Verein oder gleichzeitigem Eintritt in den Verein begründet werden.
  8. Für die Begründung und Beendigung von Abteilungsmitgliedschaften gelten die §§ 6 bis 7 und 9 bis 13 entsprechend.
  9. Das Nähere zur Erhebung von Aufnahmegebühren und Umlagen regelt eine Abteilungsbeitrags- und Umlagenordnung.
  10. Die Kassen der Abteilungen werden durch die von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft.

 

§25 Auflösung, Aufhebung oder Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich dazu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 18 Abs. 7 festgelegten Stimmenmehrheit (vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben) beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund seine Rechtsfähigkeit verliert.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.

§26 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Satzung nichtig sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen der Satzung nicht berührt.

§27 Beschlussfassung

Der Verein hat sich durch die Mitgliederversammlung vom 06.04.2016 die Satzung gegeben.

 

§28 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.04.1998 in Kraft.


Brombachtal

Jürgen Spiegelhauer
(Präsident)

Christian Meisinger
(Vize-Präsident)

Stand: 11/2020